• We finally tied the knot!

Satzung des Karnevalsvereins "Die Kowe" Auersmacher

Novellierung der bestehenden Satzung vom 25.03.2003

§ 1 (Name und Sitz)

Der am 17.01.1957 in Auersmacher gegründete Verein führt den Namen Karnevalsverein „DIE KOWE“ Auersmacher e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Auersmacher.

  • 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01.04. bis 31.03..

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung, aktive Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums unter traditionellen und für unsere Region typischen Aspekten.

Die     Aufgabe     des     Vereins    ist     die     Durchführung    karnevalistisch-kultureller

Veranstaltungen. Der Vereinszweck wird auch mit der Teilnahme an und der Durchführung von Karnevalsumzügen im Interesse der Öffentlichkeit gefördert werden.

In         Erfüllung        dieses            Vereinszwecks         ist        der      Verein            ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung tätig. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  • 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss muss mit Angabe des Grundes, der zum Ausschluss führte, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen

Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

Die Beiträge werden durch den Schatzmeister erhoben.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Grundsätzlich ist nach jeder Session vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Versammlungstermin. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (schriftliche Einladung, Tagesordnung, Einladung mindestens eine Woche vor Termin) ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Über alle Mitgliederversammlungen und die in ihr gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Präsidenten zu unterschreiben ist, das Gleiche gilt für Vorstandssitzungen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 12 (Vorstand)

Der Verein wird vom Vorstand verwaltet. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter und erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder im Vorstand müssen geschäftsfähige Personen sein. Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

 

Der Vorstand setzt sich zusammen:

  • Präsident
  • Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Vorsitzender
  • Organisationsteam (3 – 4 Personen)
  • Elferratspräsident
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Gardebetreuer
  • Beirat (3 – 4 Personen)

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den 1.

Vorsitzenden und dem 1. Schatzmeister vertreten. Diese sind der Vorstand i. S. des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter immer der Präsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen     dem Vorstand       nicht   angehören.   Die      Prüfung         muss bis       zur Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das Ergebnis ist der Versammlung bekanntzugeben.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Dieselbe kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden geschäftsfähigen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte, karnevalistische Zwecke verwendet werden, worüber der letzte amtierende Vorstand entscheidet.

§ 15 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt nach Prüfung und Genehmigung durch die zuständigen Behörden und Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Auersmacher, 21.08.2020 

Präsident Daniel Walter   

1. Vorsitzender Oliver Hector   

1. Schatzmeister Robert Adamek 

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